Liebeswahn, Macht und Rache sind nicht allein männliche Motive. Auch Frauen greifen zu Stalking, sind Täterinnen, quälen ihr Opfer.
Die Informationen zu dieser Form der Gewalt stehen zwar unter der Überschrift "Gewalt gegen Frauen", sind aber auch für männliche Opfer gedacht.
Stalking ist strafbar!
Seit dem 31. März 2007 gilt das Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern. Festgelegt ist der verbesserte Schutz vor Stalking durch das Strafgesetzbuch § 238 Nachstellung.
Wann gilt dieses Gesetz?
Wenn Ihnen jemand unbefugt nachstellt und Ihre Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, indem er beharrlich
- Ihre Nähe aufsucht,
- telefonisch oder anderweitig Kontakt herstellt,
- auf Ihren Namen unerwünschte Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für Sie aufgibt (Beispiel: Sie erhalten immer wieder Pakete, die Sie nicht bestellt haben.)
- mit Verletzungen oder ähnlichem droht.
Neben dem § 238 STGB gibt es auch das Gewaltschutzgesetz, das Strafen in § 4 Gewaltschutzgesetz vorsieht.
Ihre Möglichkeiten:
- Wenn Sie den Stalker namentlich kennen, können Sie beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen ihn beantragen.
Verstößt der Stalker dagegen, macht er sich strafbar und Sie können bei der Polizei Anzeige erstatten und einen Strafantrag stellen.
- Der Stalker verletzt mit seinem Handeln nicht nur Ihre Privatsphäre und macht sich wegen Nachstellung strafbar, sondern verstößt oft auch gegen weitere Strafgesetze.
Auch wenn Sie den Stalker nicht kennen, können Sie bei jeder Polizeidienststelle eine Anzeige gegen "Unbekannt" erstatten. Die Polizei wird dann die Möglichkeiten ausschöpfen, den Stalker zu ermitteln.
In Frage kommen Straftaten wie z.B. Beleidigung, Bedrohung, Nötigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Sachbeschädigung. Schließlich kann der Stalker wegen seiner Taten vor Gericht gestellt werden.
- Ihnen steht auch immer der Notruf der Polizei (110) zur Verfügung.
Schutzanordnung
Mit einer Schutzanweisung kann das Amtsgericht dem Stalker dauerhaft verbieten,
- sich in der Nähe Ihrer Wohnung aufzuhalten oder andere bestimmte Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten (wie den Arbeitsplatz, Einkaufszentren oder Freizeiteinrichtungen),
- Verbindung zu Ihnen aufzunehmen (z.B. Telefon, Brief, SMS oder E-Mail),
- Treffen, auch "zufällige", mit Ihnen herbeizuführen…
Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Gewaltschutzgesetz.
(Quelle: Flyer Stalking vom AK Gewaltschutzgesetz)