Gewaltschutz in Münster

Informationen zum Thema Häusliche Gewalt

Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot

Wer schlägt muss gehen. Das Opfer bleibt in der Wohnung.

Als Ergänzung zum Gewaltschutzgesetz gilt seit dem 01.01.2002 auch der § 34a Polizeigesetz NRW, um den Schutz und die Hilfe im Falle Häuslicher Gewalt zu verbessern.

Dieser befugt die Polizei, zum Schutz vor Häuslicher Gewalt unmittelbar eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot für bis zu 10 Tage auszusprechen. Dabei gilt in erster Linie der Grundsatz:

Der Täter verlässt die Wohnung. Das Opfer bleibt!

Dieser Zeitraum kann durch zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) verlängert werden.
In dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, sich zu überlegen, wie Sie weiter vorgehen möchten (z.B. ob Sie beim zuständigen Gericht weitere Anträge auf Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz stellen möchten).

Hinweis: "Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot können bei allen Arten von Lebens- und Wohngemeinschaften - ungeachtet von Stand, Verwandtschaftsgrad, sexueller Orientierung oder Eigentumsverhältnissen - angeordnet werden."
(Quelle: "Häusliche Gewalt und polizeiliches Handeln", S. 15)

Ihr Recht bei häuslicher Gewalt (polizeiliche, strafrechtliche und zivilrechtliche Möglichkeiten des Schutzes) - Informationen von der BIG

  

Wann gilt § 34a PolG?

Voraussetzungen sind:

  • eine gegenwärtige Gefahr
  • für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
  • in der häuslichen Gemeinschaft bzw. in einer häuslichen Beziehung, in der die gefährdete Person wohnt
  • durch Häusliche Gewalt.

Bedingung ist, dass die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eines Menschen in der häuslichen Gemeinschaft bzw. in der häuslichen Beziehung besteht. Die Ermächtigung greift nur, wenn die gefährdete Person (nicht zwingend auch der Gewalttäter/die Gewalttäterin!) in der Wohnung, in der sich der gefahrbegründende Sachverhalt zuträgt, dauerhaft wohnt."
(Quelle: Allgemeines Verwaltungs- und Eingriffsrecht im Polizeidienst Band 2, 2002, S. 292)

Folgende Maßnahmen sind möglich:

  • Die Wohnung darf von der Polizei betreten und ggf. auch durchsucht werden.
  • Die Tat wird auch ohne einen Strafantrag des Opfers von der Polizei verfolgt, gleichwohl ist bei bestimmten Delikten ein Strafantrag des Opfers gefragt.
  • Die Polizei kann den Täter gem. § 34a Polizeigesetz NRW umgehend bis zu 10 Tage aus der gemeinsamen Wohnung verweisen und ein Rückkehrverbot aussprechen. Das Opfer darf in der Wohnung bleiben.
  • Wenn der Täter dem Rückkehrverbot zuwiderhandelt, können Zwangsmaßnahmen wie Zwangsgeld oder Ingewahrsamnahme erfolgen.
  • Das Rückkehrverbot wird während seiner Geltung mindestens einmal durch die Polizei überprüft.
  • Der Täter darf die Wohnung in dieser Zeit nur in Begleitung der Polizei aufsuchen und nur, um dringend benötigte Gegenstände zu holen. Dies muss er glaubhaft darlegen.
  • Den Haus- und Wohnungsschlüssel muss der Täter ggf. der Polizei übergeben.

Hinweis: Allein die Polizei nimmt die Gefahreneinschätzung vor und wird entsprechend ein Rückkehrverbot durchsetzen und die Tat strafrechtlich verfolgen - unabhängig davon, ob das Opfer dies wünscht.
(Quelle: "Häusliche Gewalt und polizeiliches Handeln", S. 25)

Rechtliche Informationen: Welche Gesetze gelten?

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