Wer schlägt muss gehen. Das Opfer bleibt in der Wohnung.
Als Ergänzung zum Gewaltschutzgesetz gilt seit dem 01.01.2002 auch der § 34a Polizeigesetz NRW, um den Schutz und die Hilfe im Falle Häuslicher Gewalt zu verbessern.
Dieser befugt die Polizei, zum Schutz vor Häuslicher Gewalt unmittelbar eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot für bis zu 10 Tage auszusprechen. Dabei gilt in erster Linie der Grundsatz:
Der Täter verlässt die Wohnung. Das Opfer bleibt!
Dieser Zeitraum kann durch zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) verlängert werden.
In dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, sich zu überlegen, wie Sie weiter vorgehen möchten (z.B. ob Sie beim zuständigen Gericht weitere Anträge auf Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz stellen möchten).
Hinweis: "Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot können bei allen Arten von Lebens- und Wohngemeinschaften - ungeachtet von Stand, Verwandtschaftsgrad, sexueller Orientierung oder Eigentumsverhältnissen - angeordnet werden."
(Quelle: "Häusliche Gewalt und polizeiliches Handeln", S. 15)
Ihr Recht bei häuslicher Gewalt (polizeiliche, strafrechtliche und zivilrechtliche Möglichkeiten des Schutzes) - Informationen von der BIG
Voraussetzungen sind:
Bedingung ist, dass die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eines Menschen in der häuslichen Gemeinschaft bzw. in der häuslichen Beziehung besteht. Die Ermächtigung greift nur, wenn die gefährdete Person (nicht zwingend auch der Gewalttäter/die Gewalttäterin!) in der Wohnung, in der sich der gefahrbegründende Sachverhalt zuträgt, dauerhaft wohnt."
(Quelle: Allgemeines Verwaltungs- und Eingriffsrecht im Polizeidienst Band 2, 2002, S. 292)
Folgende Maßnahmen sind möglich:
Hinweis: Allein die Polizei nimmt die Gefahreneinschätzung vor und wird entsprechend ein Rückkehrverbot durchsetzen und die Tat strafrechtlich verfolgen - unabhängig davon, ob das Opfer dies wünscht.
(Quelle: "Häusliche Gewalt und polizeiliches Handeln", S. 25)