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Rechtliche Informationen

Häusliche Gewalt umfasst sehr viele unterschiedliche Formen von Gewalt, die strafrechtlich und polizeilich verfolgt werden. Es gibt mehrere Gesetze, die zur Anwendung kommen können.

Die wichtigsten Gesetze können Sie hier im Wortlaut nachlesen:

Hier finden Sie weiterführende Informationen zu bestimmten Rechtsfragen:

 

 

So hilft die Polizei Kriminalitätsopfern

In Deutschland hat jede*r das Recht auf körperliche Unversehrtheit und auf Schutz des Eigentums. Verstöße dagegen sind gesetzliche verboten und werden strafrechtlich verfolgt.

In Notfällen erreichen Sie die Polizei unter der Telefonnummer 110.

  • Wenn Sie einen Vorfall bei der Polizei anzeigen wollen, können Sie sich an jede Polizeidienststelle wenden. Zur Anzeigenerstattung dürfen Sie eine Vertrauensperson und/oder eine*n Rechtsanwalt*in mitbringen.
  • Die Polizei nimmt die Strafanzeige auf.
  • Sie führt Ermittlungen durch und kann Beweismittel sicherstellen. Dazu befragt sie Zeugen, sichert Spuren, sucht und befragt die Täter*in.
  • Wenn Sie Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache haben, wird ein*e Dolmetscher*in beauftragt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Polizei den/die Täter*in vorläufig festnehmen.
  • Die Polizei informiert Sie über den weiteren Ablauf des Strafverfahrens, Ihre Rechte als Opfer und sagt Ihnen, wo Sie weitere Hilfe, Beratung und Unterstützung bekommen können.
  • Die Polizei gibt Ihnen Verhaltenshinweise.
  • Nach Abschluss der Ermittlungen leitet die Polizei alle Unterlagen an die Staatsanwaltschaft weiter. Dort wird entschieden, ob Anklage vor Gericht erhoben wird oder nicht.

Die polizeilichen Beratungsstelle/ das Kriminalkommissariat für Kriminalprävention und Opferschutz:

Die Beratungsstelle der Kriminalpolizei gibt Ihnen einen Überblick über polizeiliche Maßnahmen zur Vorbeugung und Verfolgung von Straftaten und erklärt den Ablauf des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Sie informiert über Möglichkeiten und Grenzen des Gewaltschutzgesetzes und über weitergehende Beratungs- und  Unterstützungsmöglichkeiten.

Als Polizeivollzugsbeamte sind die Polizist*innen gesetzlich verpflichtet, bei Feststellung strafrechtliche relevanter Sachverhalte Strafanzeigen zu fertigen.

Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz wurde im Jahr 2002 bundesweit eingeführt und 2021 novelliert. Ziel dieser Regelung ist es, Schutz und Hilfe für Opfer von Häuslicher und Sexualisierter Gewalt zu verbessern.

Wenn Sie von

  • Übergriffen gegen die körperliche Unversehrtheit und/oder sex. Selbstbestimmung,
  • Drohungen mit diesen Verletzungen,
  • Nachstellung

betroffen sind, haben Sie die Möglichkeit, beim Amtsgericht ein Annäherungsverbot zu beantragen. Wenn der Richter auf Grund Ihrer Angaben einen Beschluss fasst, kann das für den/die Täter*in bedeuten, dass

  • die gemeinsame Wohnung nicht mehr betreten werden darf,
  • Abstand von Ihnen gehalten werden muss,
  • kein Kontakt mit Ihnen aufgenommen werden darf.

Solche Beschlüsse haben in der Regel eine Gültigkeit von mehreren Monaten.

Jeder Verstoß dagegen ist eine eigenständige Straftat und muss der Polizei und dem Amtsgericht gemeldet werden. 

Das Gewaltschutzgesetz im Wortlaut

Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot

Das Polizeigesetz NRW wurde zeitgleich mit der Einführung des Gewaltschutzgesetzes im Jahr 2002 geändert, um Schutz und Hilfe für Opfer von Häuslicher Gewalt zu verbessern.

Danach kann die Polizei den/die Täter*in sofort der Wohnung verweisen und ein 10-tägiges Rückkehrverbot aussprechen. Denn:

Wer schlägt muss gehen, das Opfer bleibt in der Wohnung.

Beim Verlassen der Wohnung kann der/die Täter*in im Beisein der Polizei dringend benötigte Gegenstände mitnehmen. Der Wohnungsschlüssel wird übergeben.

Grundlage einer solchen Maßnahme ist die Beurteilung der Gefährdungslage durch die Polizei. Das Rückkehrverbot wird polizeilich überprüft.

Dieser Zeitraum ist gedacht, damit das Opfer zur Ruhe kommen, sich beraten lassen und weitere Schritte unternehmen kann, wie z.B. ein Annäherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen.

Wann gilt § 34a Polizeigesetz NRW?

Voraussetzungen sind:

  • eine gegenwärtige Gefahr
  • für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
  • in der häuslichen Gemeinschaft bzw. in einer häuslichen Beziehung, in der die gefährdete Person wohnt
  • durch Häusliche Gewalt.

Bedingung ist, dass die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eines Menschen in der häuslichen Gemeinschaft bzw. in der häuslichen Beziehung besteht. Die Ermächtigung greift nur, wenn die gefährdete Person (nicht zwingend auch der/die Gewalttäter*in!) in der Wohnung, in der sich der gefahrbegründende Sachverhalt zuträgt, dauerhaft wohnt."
(Quelle: Allgemeines Verwaltungs- und Eingriffsrecht im Polizeidienst Band 2, 2002, S. 292)

Folgende Maßnahmen sind möglich:

  • Die Wohnung darf von der Polizei betreten und ggf. auch durchsucht werden.
  • Die Tat wird auch ohne einen Strafantrag des Opfers von der Polizei verfolgt, gleichwohl ist bei bestimmten Delikten ein Strafantrag des Opfers gefragt.
  • Die Polizei kann den/die Täter*in gem. § 34a Polizeigesetz NRW umgehend bis zu 10 Tage aus der gemeinsamen Wohnung verweisen und ein Rückkehrverbot aussprechen. Das Opfer darf in der Wohnung bleiben.
  • Wenn der/die Täter/in dem Rückkehrverbot zuwiderhandelt, können Zwangsmaßnahmen wie Zwangsgeld oder Ingewahrsamnahme erfolgen.
  • Das Rückkehrverbot wird während seiner Geltung mindestens einmal durch die Polizei überprüft.
  • Der/die Täter*in darf die Wohnung in dieser Zeit nur in Begleitung der Polizei aufsuchen und nur, um dringend benötigte Gegenstände zu holen. Dies muss er glaubhaft darlegen.
  • Den Haus- und Wohnungsschlüssel muss der/die Täter*in ggf. der Polizei übergeben.

Hinweis: Allein die Polizei nimmt die Gefahreneinschätzung vor und wird entsprechend ein Rückkehrverbot durchsetzen und die Tat strafrechtlich verfolgen - unabhängig davon, ob das Opfer dies wünscht.
(Quelle: "Häusliche Gewalt und polizeiliches Handeln", S. 25)

Das Polizeigesetz §34 NRW im Wortlaut

Stalking-Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen

Liebeswahn, Macht und Rache sind nicht an ein Geschlecht gebunden.

Seit dem 31. März 2007 gilt das Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern. Zehn Jahre später, im März 2017, wurde eine Neufassung verabschiedet, in dem die hohen rechtlichen Hürden für die Strafverfolgung von Stalkern reduziert werden und ein besserer Opferschutz gewährleistet werden soll. Festgelegt ist der verbesserte Schutz vor Stalking durch das Strafgesetzbuch § 238 Nachstellung.

Wann gilt dieses Gesetz?

Wenn Ihnen jemand unbefugt nachstellt und Ihre Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, indem die Person beharrlich

  • Ihre Nähe aufsucht,
  • telefonisch oder anderweitig Kontakt herstellt,
  • auf Ihren Namen unerwünschte Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für Sie aufgibt (Beispiel: Sie erhalten immer wieder Pakete, die Sie nicht bestellt haben.)
  • mit Verletzungen oder ähnlichem droht.

Neben dem § 238 STGB gibt es auch das Gewaltschutzgesetz, das Strafen in § 4 Gewaltschutzgesetz vorsieht.

Ihre Möglichkeiten:

  • Wenn Sie die stalkende Person namentlich kennen, können Sie beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen sie beantragen.
    Verstöße dagegen sind strafbar und Sie können bei der Polizei Anzeige erstatten und einen Strafantrag stellen.
  • Die stalkende Person verletzt mit diesem Handeln nicht nur Ihre Privatsphäre und macht sich nicht nur wegen Nachstellung strafbar, sondern verstößt oft auch gegen weitere Strafgesetze.
    Auch wenn Sie die stalkende Person nicht kennen, können Sie bei jeder Polizeidienststelle eine Anzeige gegen "Unbekannt" erstatten. Die Polizei wird dann die Möglichkeiten ausschöpfen, die Identität der stalkenden Person zu ermitteln.
    In Frage kommen Straftaten wie z.B. Beleidigung, Bedrohung, Nötigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Sachbeschädigung. Solche Tatbestände können vor Gericht gestellt werden.
  • Ihnen steht auch immer der Notruf der Polizei (110) zur Verfügung.

Schutzanordnung

Mit einer Schutzanweisung kann das Amtsgericht der stalkenden Person dauerhaft verbieten,

  • sich in der Nähe Ihrer Wohnung aufzuhalten oder andere bestimmte Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten (wie den Arbeitsplatz, Einkaufszentren oder Freizeiteinrichtungen),
  • Verbindung zu Ihnen aufzunehmen (z.B. Telefon, Brief, SMS, Chat-Nachrichten oder E-Mail),
  • Treffen, auch "zufällige", mit Ihnen herbeizuführen…

Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Gewaltschutzgesetz.
(Quelle: Flyer Stalking vom AK Gewaltschutzgesetz)

 

Strafanzeige

Häusliche Gewalt ist strafbare Gewalt.

Häusliche Gewalt beinhaltet eine Reihe von strafrechtlich sanktionierten Handlungen, die aufgrund des öffentlichen Interesses von Amts wegen verfolgt werden.

Eine Anzeige kann von Ihnen als geschädigte Person - oder auch von jeder anderen - gestellt werden. Dies ist schriftlich oder mündlich bei jeder Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft möglich. Bei einem polizeilichen Einsatz wird die Polizei u.U. von sich aus Strafanzeige stellen.

Nach der Anzeige beginnen die Behörden mit der Ermittlung. Als Opfer sind Sie die zentrale bezeugende Person. Die Polizei und/ oder die Staatsanwaltschaft wird Sie im Laufe des Ermittlungsverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit persönlich befragen. Jede Zeugin und jeder Zeuge einer Straftat ist verpflichtet auszusagen, außer es besteht ein enges Verwandtschaftsverhältnis (Zeugnisverweigerungsrecht). Im Anschluss an die Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Verfahren eröffnet oder - z.B. aus Mangel an Beweisen - eingestellt wird.

Grundsätzlich gilt, dass die Beweislage und damit die Chance, den/die Täter*in zu belangen besser ist, je eher die Ermittlungen aufgenommen werden können.

Weitere Informationen über den Ablauf und Ihre Rechte im Strafverfahren können Sie hier nachlesen:
http://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/

Bei Vergewaltigung/ sexuelle Nötigung finden Sie weitere Informationen unter:
https://www.frauennotruf-muenster.de/sexualisierte-gewalt/anzeige-erstatten-ja-oder-nein/

Sie überlegen, ob Sie eine Anzeige erstatten wollen oder Sie als Zeuge*in zu einer Anzeige der Polizei befragt werden.

Vielleicht sind Sie mit widersprüchlichen Gefühlen konfrontiert - das ist verständlich.
Sie können sich beraten lassen, um Klarheit zu gewinnen, was Sie tun möchten und können.

Informationen zu Beratungsstellen finden Sie hier.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Schon im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens treten häufig Kosten auf. Das sind z. B. Kosten für die Beauftragung eines Rechtsbeistands, durch den oder die man sich über die Rechtslage beraten lässt. Wer nicht in der Lage ist, diese Kosten selbst zu tragen, kann nach dem Beratungshilfegesetz beim Amtsgericht einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe stellen.

Wer die Finanzierung eines Prozesses nicht selbst tragen kann, hat die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe vom Gericht zu bekommen. Prozesskostenhilfe gibt es auch für das Rechtsmittelverfahren (Berufung, Beschwerde, Revision) und in Ausnahmenfällen für die Zwangsvollstreckung.

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe:

Der Richter bzw. die Richterin muss prüfen, ob die Klage (oder beim Beklagten: die Verteidigung gegen die Klage) Erfolgsaussicht hat und ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Je nach den finanziellen Verhältnissen muss die Hilfe in monatlichen Raten zurückgezahlt oder kann ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährt werden. Sind Raten auf die Prozesskostenhilfe zu bezahlen, so ist deren Höhe einkommensabhängig und deren Anzahl auf 48 begrenzt, auch wenn die tatsächlich entstandenen Kosten höher sind.

Wenn eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, können Rechtsuchende im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine Anwältin oder einen Anwalt ihrer Wahl beauftragen, z.B.

  • bei Streitigkeiten vor dem Familien- oder Landgericht,
  • wenn die Vertretung durch einen Rechtsbeistand erforderlich erscheint.

Aber Vorsicht: Prozesskostenhilfe befreit nicht völlig von dem Risiko, Kosten tragen zu müssen. Sie tritt nur für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren ein. Wer den Prozess verliert muss die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem bezahlen! Außerdem prüfen die Gerichte nachträglich, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben und holen sich dann die Kosten wieder zurück.

Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen, müssen Sie die bei Gericht erhältliche "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ausfüllen und mit Belegen über Einkommen und Belastungen bei dem Gericht einreichen, bei dem Ihr Prozess läuft.

Auf den Internetseiten des Justizministeriums können Sie sich im Internet zum Thema Prozesskostenhilfe informieren. Dort ist auch das Beratungsblatt "Was Sie über Beratungs- und Prozesskostenhilfe wissen sollten" abrufbar.

Quelle: www.alleinerziehende-muenster.de

 

Informationen für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Häusliche Gewalt ist immer Unrecht und darf nicht als kulturbedingt entschuldigt werden.

 

Aufenthaltsrecht

Will eine Person ohne gesichertes Aufenthaltsrecht ihre Abschiebung verhindern, ist eine Beratung durch einen Rechtsbeistand unumgänglich.

Frauenhäuser und Beratungsstellen kennen solche Spezialist*innen im Aufenthaltsrecht.

Aufenthaltsgesetz

Nach § 31 Aufenthaltsgesetz erhalten Frauen* nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft ein vom Ehemann unabhängiges Aufenthaltsrecht.
Bei Trennung wegen außergewöhnlicher Härte (sexueller Missbrauch in der Familie, erhebliche Körperverletzung durch den Ehemann) auch vorher.

Migrant*innen, die durch Eheschließung einen legalen Aufenthaltsstatus erworben haben, haben häufig die Befürchtung, dass dieser Status durch Scheidung in Frage gestellt werden kann.

Hierzu kann Sie die folgende Einrichtung fachlich beraten:

Refugio Münster - Psychosoziale Flüchtlingshilfe
Hafenstraße 3-5
48153 Münster
Telefon: 0251-1 44 86 31
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage:
https://www.refugio-muenster.de

 

Ärztliche Behandlungen

Sind die Auswirkungen der Gewalt so massiv, dass Sie ärztliche Hilfe benötigen, Sie aber keinen Krankenversicherungsschutz haben, wird Ihnen in dieser Einrichtung geholfen:

Medizinische Sprechstunde für Menschen ohne Krankenversicherung und ohne gültigen Aufenthaltsstatus

Malteser Hilfsdienst e.V.,
Diözesangeschäftsstelle Münster,
Daimlerweg 33,
48163 Münster,
Tel.: 0251/971210  
(Mo - Fr 9:00-16:00 Uhr)

 

Weitere Informationen