Stalking-Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen
Liebeswahn, Macht und Rache sind nicht an ein Geschlecht gebunden.
Seit dem 31. März 2007 gilt das Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern. Zehn Jahre später, im März 2017, wurde eine Neufassung verabschiedet, in dem die hohen rechtlichen Hürden für die Strafverfolgung von Stalkern reduziert werden und ein besserer Opferschutz gewährleistet werden soll. Festgelegt ist der verbesserte Schutz vor Stalking durch das Strafgesetzbuch § 238 Nachstellung.
Wann gilt dieses Gesetz?
Wenn Ihnen jemand unbefugt nachstellt und Ihre Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, indem die Person beharrlich
- Ihre Nähe aufsucht,
- telefonisch oder anderweitig Kontakt herstellt,
- auf Ihren Namen unerwünschte Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für Sie aufgibt (Beispiel: Sie erhalten immer wieder Pakete, die Sie nicht bestellt haben.)
- mit Verletzungen oder ähnlichem droht.
Neben dem § 238 STGB gibt es auch das Gewaltschutzgesetz, das Strafen in § 4 Gewaltschutzgesetz vorsieht.
Ihre Möglichkeiten:
- Wenn Sie die stalkende Person namentlich kennen, können Sie beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen sie beantragen.
Verstöße dagegen sind strafbar und Sie können bei der Polizei Anzeige erstatten und einen Strafantrag stellen. - Die stalkende Person verletzt mit diesem Handeln nicht nur Ihre Privatsphäre und macht sich nicht nur wegen Nachstellung strafbar, sondern verstößt oft auch gegen weitere Strafgesetze.
Auch wenn Sie die stalkende Person nicht kennen, können Sie bei jeder Polizeidienststelle eine Anzeige gegen "Unbekannt" erstatten. Die Polizei wird dann die Möglichkeiten ausschöpfen, die Identität der stalkenden Person zu ermitteln.
In Frage kommen Straftaten wie z.B. Beleidigung, Bedrohung, Nötigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Sachbeschädigung. Solche Tatbestände können vor Gericht gestellt werden. - Ihnen steht auch immer der Notruf der Polizei (110) zur Verfügung.
Schutzanordnung
Mit einer Schutzanweisung kann das Amtsgericht der stalkenden Person dauerhaft verbieten,
- sich in der Nähe Ihrer Wohnung aufzuhalten oder andere bestimmte Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten (wie den Arbeitsplatz, Einkaufszentren oder Freizeiteinrichtungen),
- Verbindung zu Ihnen aufzunehmen (z.B. Telefon, Brief, SMS, Chat-Nachrichten oder E-Mail),
- Treffen, auch "zufällige", mit Ihnen herbeizuführen…
Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Gewaltschutzgesetz.
(Quelle: Flyer Stalking vom AK Gewaltschutzgesetz)