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Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot

Das Polizeigesetz NRW wurde zeitgleich mit der Einführung des Gewaltschutzgesetzes im Jahr 2002 geändert, um Schutz und Hilfe für Opfer von Häuslicher Gewalt zu verbessern.

Danach kann die Polizei den/die Täter*in sofort der Wohnung verweisen und ein 10-tägiges Rückkehrverbot aussprechen. Denn:

Wer schlägt muss gehen, das Opfer bleibt in der Wohnung.

Beim Verlassen der Wohnung kann der/die Täter*in im Beisein der Polizei dringend benötigte Gegenstände mitnehmen. Der Wohnungsschlüssel wird übergeben.

Grundlage einer solchen Maßnahme ist die Beurteilung der Gefährdungslage durch die Polizei. Das Rückkehrverbot wird polizeilich überprüft.

Dieser Zeitraum ist gedacht, damit das Opfer zur Ruhe kommen, sich beraten lassen und weitere Schritte unternehmen kann, wie z.B. ein Annäherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen.

Wann gilt § 34a Polizeigesetz NRW?

Voraussetzungen sind:

  • eine gegenwärtige Gefahr
  • für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
  • in der häuslichen Gemeinschaft bzw. in einer häuslichen Beziehung, in der die gefährdete Person wohnt
  • durch Häusliche Gewalt.

Bedingung ist, dass die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eines Menschen in der häuslichen Gemeinschaft bzw. in der häuslichen Beziehung besteht. Die Ermächtigung greift nur, wenn die gefährdete Person (nicht zwingend auch der/die Gewalttäter*in!) in der Wohnung, in der sich der gefahrbegründende Sachverhalt zuträgt, dauerhaft wohnt."
(Quelle: Allgemeines Verwaltungs- und Eingriffsrecht im Polizeidienst Band 2, 2002, S. 292)

Folgende Maßnahmen sind möglich:

  • Die Wohnung darf von der Polizei betreten und ggf. auch durchsucht werden.
  • Die Tat wird auch ohne einen Strafantrag des Opfers von der Polizei verfolgt, gleichwohl ist bei bestimmten Delikten ein Strafantrag des Opfers gefragt.
  • Die Polizei kann den/die Täter*in gem. § 34a Polizeigesetz NRW umgehend bis zu 10 Tage aus der gemeinsamen Wohnung verweisen und ein Rückkehrverbot aussprechen. Das Opfer darf in der Wohnung bleiben.
  • Wenn der/die Täter/in dem Rückkehrverbot zuwiderhandelt, können Zwangsmaßnahmen wie Zwangsgeld oder Ingewahrsamnahme erfolgen.
  • Das Rückkehrverbot wird während seiner Geltung mindestens einmal durch die Polizei überprüft.
  • Der/die Täter*in darf die Wohnung in dieser Zeit nur in Begleitung der Polizei aufsuchen und nur, um dringend benötigte Gegenstände zu holen. Dies muss er glaubhaft darlegen.
  • Den Haus- und Wohnungsschlüssel muss der/die Täter*in ggf. der Polizei übergeben.

Hinweis: Allein die Polizei nimmt die Gefahreneinschätzung vor und wird entsprechend ein Rückkehrverbot durchsetzen und die Tat strafrechtlich verfolgen - unabhängig davon, ob das Opfer dies wünscht.
(Quelle: "Häusliche Gewalt und polizeiliches Handeln", S. 25)

Das Polizeigesetz §34 NRW im Wortlaut