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 Informationen in Leichter Sprache

 

Wohnungs-Verweisung und Rückkehr-Verbot

In Leichter Sprache heißt das:
Der Täter muss die Wohnung verlassen. Er darf für einige Zeit nicht in die Wohnung zurück-kommen.

Wer schlägt muss gehen.
Das Opfer darf in der Wohnung bleiben.

Polizei Platzverweis -c-Kassing Das Polizei-Gesetz

Das Poilzei-Gesetz ist ein Gesetz für die Polizei in Nordrhein-Westfalen.

Dort steht:
Die Polizei darf den Täter bei häuslicher Gewalt sofort aus der Wohnung schicken.

Die Polizei darf bestimmen:
So viele Tage lang darf der Täter nicht zurück-kommen.
Das können bis zu 10 Tage sein.

Im Gewalt-Schutz-Gesetz steht:

Ein Gericht kann auch bestimmen:

Der Täter darf länger als 10 Tag nicht zurück-kommen.

In dieser Zeit können Sie sich überlegen, was Sie tun möchten.

Sie können beim Gericht einen Antrag auf Hilfe stellen:

Zum Beispiel, dass der Täter nicht mehr in Ihre Nähe kommen darf.

Der Täter muss gehen und das Opfer kann in der Wohnung bleiben.

Das gilt immer.

Egal, ob Sie verheiratet sind oder nicht.

Egal, wem die Wohnung oder das Haus gehört.

Auch wenn 2 Männer zusammen wohnen oder 2 Frauen.

Schwere Sprache -c-KassingHier können Sie in schwerer Sprache mehr darüber lesen:
Häusliche Gewalt und polizeiliches Handeln

 

 

Wann darf die Polizei den Täter aus der Wohnung schicken?

  • Der Täter hört nicht auf zu wüten.
  • Der Täter schlägt und verletzt die Frau.
  • Oder er sperrt die Frau ein.
  • Der Täter wohnt in der gleichen Wohnung oder im gleichen Haus.
  • Der Täter lebt mit der Frau zusammen.
  • Er ist mit ihr verheiratet oder verlobt.
  • Oder er ist mit ihr verwandt.

Die Polizei kann den Täter nur aus der Wohnung vom Opfer schicken.

Vielleicht besucht eine Frau ihren Freund in seiner Wohnung.

Dort schlägt und verletzt er sie.

Aber die Frau hat woanders eine eigene Wohnung.

Dann kann die Polizei den Täter nicht aus seiner Wohnung schicken.

Das kann die Polizei bei häuslicher Gewalt machen:

  • Die Polizei darf die Wohnung betreten.
  • Die Polizei darf die Wohnung auch durchsuchen.
    Zum Beispiel, wenn der Täter eine Waffe hat.
  • Die Polizei kann auch handeln, wenn das Opfer den Täter nicht anzeigt.

Aber manchmal müssen Sie den Täter anzeigen.

Zum Beispiel, wenn der Paragraf 34a aus dem Polizei-Gesetz von Nordrhein-Westfalen sagt:

 

Das passiert, wenn der Täter trotzdem in die Wohnung kommt:

Er kann eine Geld-Strafe bekommen.

Oder er kann ins Gefängnis kommen.

 Die Polizei prüft mindestens 1 Mal, ob der Täter sich an das Verbot hält.

Solange das Verbot besteht, darf der Täter nur in Begleitung von der Polizei in die Wohnung kommen.

Das ist, wenn der Täter sehr wichtige Sachen holen muss.

Manchmal muss der Täter den Haustür-Schlüssel und den Wohnungs-Schlüssel der Polizei abgeben.

Das ist wichtig:

Die Polizei überlegt:
Ist das Opfer weiter in Gefahr?

Die Polizei bestimmt:
Solange darf der Täter nicht wieder-kommen.

Die Polizei zeigt den Täter an.

Das macht die Polizei immer.

Sogar wenn das Opfer das nicht möchte.